§ 1 Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von un-
seren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbe-
dingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von un-
seren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an
den Käufer vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne
von § 14 BGB.
3. Vorrangig zu diesen Verkaufsbedingungen gelten unsere Allgemeinen Service Be-
dingungen in der jeweils gültigen Version in Fällen, die das Serviceangebot der RÖHM
GmbH umfassen.
4. Unsere Angebote sind stets als invitatio ad offerendum zu versehen und daher frei-
bleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag
kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt und
– wenn eine schriftliche Bestätigung fehlt - durch Leistung/Lieferung zustande. Erfolgt
ohne eine Bestätigung unverzüglich Lieferung/Leistung, so gilt die Rechnung gleichzei-
tig als Auftragsbestätigung.
5. Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen sind vom
Besteller zu tragen, sofern das Angebot aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten
sind, nicht zu einem Auftrag führt.
6. Alle Angaben über Gewichte, Abmessungen, Leistungen, und technische Daten, die
in unseren Drucksachen, Katalogen, Preislisten oder in anderen Vertragsunterlagen ent-
halten sind, dienen lediglich Informationszwecken und sind nur
verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind.
7. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes
vor, sofern dieser dadurch für den Besteller keine unzumutbaren Änderungen erfährt.
8. Die Dokumentation besteht aus der Zusammenstellungszeichnung, der Stückliste
mit Kennzeichnung der Verschleiß- und Ersatzteile, sowie auf Anforderung einer Monta-
geanleitung. Jeweils in Deutsch und/oder auf Anforderung in Englisch. Diese kostenlose
Dokumentation wird in digitaler Form geliefert. Für Zeichnungen, Stücklisten und Texte
gilt das Format PDF. Ein darüber hinausgehender Dokumentationsumfang ist kosten-
pichtig bzw. bedarf besonderer Vereinbarung. Die Unterlagen dürfen nicht ohne unsere
vorherige schriftliche Ermächtigung ganz oder teilweise vervielfältigt, Dritten zugänglich
gemacht oder außerhalb des Zwecks, zu dem sie dem Kunden übergeben wurden,
verwendet werden.
9. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder
Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden
festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt,
gelten die von RÖHM üblicherweise angewandten Messmethoden; diese teilen wir auf
Anfrage mit.
10. Muster werden nur gegen Berechnung und aufgrund gesonderter Beauftragung
geliefert.
11. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nicht mündlich verzichtet wer-
den.
12. Erteilte Aufträge sind unwiderruich, es sei denn, dass der Lieferer der Aufhebung
schriftlich zugestimmt hat.
13. Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung zu den auf der Auftragsbestätigung ver-
einbarten Bedingungen, ergänzend gelten die internationalen Regeln für die Auslegung
handelsüblicher Vertragsformen (incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer,
jeweils gültiger Stand).
14. Für den RÖHM Onlineshop gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit
den folgenden Ergänzungen:
a) Das Angebot seitens des Kunden ist verbindlich abgegeben, sobald der Kunde durch
die Funktion „Verbindlich bestellen“ die im Warenkorb bendlichen Produkte bestellt.
b) Ein Kauf im Onlineshop ist nur möglich sofern der Kunde unseren AGBs aktiv zu-
stimmt.
c) Fehler und Irrtümer bzgl. Warenverfügbarkeit, Preise und sonstiger Angaben und Da-
ten behalten wir uns vor. Abbildungen im Onlineshop dienen lediglich als Illustration bzw.
Anschauungsmaterial; die Beschreibung ist verbindlich.
d) Ist das vom Kunden bestellte Produkt vorübergehend oder dauerhaft nicht verfügbar,
so wird der Kunde von uns darauf hingewiesen.
15. Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unsere „Produktin-
formationen“, Technischen Merkblätter sowie sonstigen produktspezischen Veröffentli-
chungen. Diese sind stets in ihrer aktuellen Fassung zu beachten.
§ 2 Preise
1. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarungen gelten die Preise in der Bundesre-
publik Deutschland ”Frei Haus” Empfänger zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Exportgeschäften gilt der Liefergegenstand als ”Ab Werk” verkauft, falls der Vertrag
nichts über die Art des Verkaufs bestimmt. Für Einzelbestellungen unter 150,00 € netto
Warenwert wird eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 €, unter 50,00 € netto Warenwert
eine Bearbeitungsgebühr von 30,00 € jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteu-
er berechnet. Dies gilt für Lieferungen ins In- und Ausland. Auf Wunsch des Kunden
kann die Ware gegen eine Logistikgebühr in Höhe von 10,00€ an eine alternative Ver-
sandadresse geliefert werden.
2. Wir weisen darauf hin, dass wir die Versendung nur auf Wunsch des Kunden durch-
führen. Hiervon unbeschadet bleiben die Regelungen gemäß Abschnitt 5.
3. Wir berechnen die bei Vertragsabschluss gültigen Preise, die auf den zu dieser Zeit
gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten zwischen Vertragsabschluss und der verein-
barten Lieferzeit sich diese Kostenfaktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.)
ändern, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. Bei
Exportgeschäften hat der Lieferer das Recht, im Falle einer erheblichen Abwertung der
Währung, in welcher der Auftrag abgeschlossen ist, den Vertrag hinsichtlich des noch
nicht abgeschlossenen Teils des Auftrags außerordentlich zu kündigenoder die Preise
dafür dementsprechend anzupassen.
4. Bei Abschluss ab Werk reist die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Bei
allen übrigen Sendungen nden in Bezug auf Versicherung und Gefahrentragung die in
den incoterms 2010, jeweils gültiger Stand, festgelegten Bestimmungen Anwendung.
5. Für Teile/Produkte, die speziell nach den Wünschen des Käufers hergestellt werden,
teilen wir dem Käufer unsere Fertigungsmenge mit. Der Käufer verpichtet sich die ihm
gegenüber bestätigten Mengen abzunehmen.
6. Mehr– und Minderlieferungen bis zu 5 %, bei Sonderwerkzeugen bis zu 10 %, min-
destens jedoch 2 Stück, sind zulässig und begründen keinen Sachmangel. Berechnet
wird die jeweilige Lieferung.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten.
2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der von Banken berechneten Kreditko-
sten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins-
satz der EZB.
3. Bei Exportgeschäften sind die Zahlungen entsprechend den vereinbarten Zahlungs-
bedingungen zu leisten.
4. Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren von Auslandsüberwei-
sungen an uns, gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
§ 4 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus. Von uns angegebene Liefertermine sind – soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart oder bezeichnet - unverbindlich und stellen lediglich einen voraus-
sichtlichen Liefertermin dar.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs-
gemäße Erfüllung der Verpichtungen des Käufers, insbesondere der Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten. Dieses Recht besteht auch aus nicht voll erfüllten Verpichtungen
aus vorhergehenden Lieferungen.
3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben
u. ä. sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
4. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, so hat der Lieferer auch fristgemäß zu
liefern. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, rechtzeitige und richtige
Selbstbelieferung vorbehalten. Ändert der Besteller seine Bestellung hinsichtlich Teilen
der Lieferung, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung neu zu
laufen.
5. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Maßnahmen von Behörden,
gleichgültig aus welchem Grund, die einer Lieferung entgegenstehen, sowie Mangel
an Rohstoffen, an Transportmitteln sowie Diebstahl - auch bei den Vorlieferanten - ent-
binden den Lieferer von der Verpichtung, innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern.
Von dem Eintreten des Ereignisses und von der voraussichtlichen Auswirkungen ist der
Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und in angemessenen Teilen sind zulässig.
7. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspichten des Bestellers
voraus.
8. Im Falle des Lieferverzugs oder Unmöglichkeit gelten die Regelungen der Ziffer 10.
§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über
und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen,
z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen
Diebstahl, Bruch–, Transport–, Feuer– und Wasserschäden und sonstige versicherbare
Risiken versichert.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über;
jedoch sind wir verpichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen
zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,
vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.
§ 6 Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf
1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so sind wir be-
rechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig
darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben unsere Rechte, unter den Voraussetzungen des § 326 BGB
vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Verlangen wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung, können wir 40 % des vereinbar-
ten Preises zzgl. Mehrwertsteuer als Entschädigung fordern, es sei denn, der Besteller
beweist einen geringeren Schaden. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend zu machen.
2. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen - sofern nichts Beson-
deres vereinbart ist - spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen
werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachhaltiger ”Auf-Abruf-Stellung”.
Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 6.1 entsprechend.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur
Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden
Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns gegen den Käufer zustehen,
die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf
Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäu-
fern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der
Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungs-verpich-
tungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für
den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist verpichtet, die Kaufsache peglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- , Wasser- und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten er-
forderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen