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ALLGEMEINE LIEFERUNGS- und ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
sowie SOFTWARENUTZUNGSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlos-
senen Verträge über die Lieferung von Waren. Durch die Erteilung des Auftrages und / oder die
Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kunde die Kenntnis und sein Einverständnis
mit unseren Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir
nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen. Den abweichenden Bedingungen wird hiermit bereits ausdrücklich widersprochen.
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehen-
der oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
3. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der
Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
4. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des
UN-Kaufrechts.
5. Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Fulda. Ent-
sprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch
berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzli-
che Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Käufers, ist das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Wir können dies
innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung
der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrükklich
als verbindlich bezeichnet haben. Der Umfang unserer Leistungspicht wird allein durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
3. Unsere dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbil-
dungen, Zeichnungen, Maße- und Gewichtsangaben, sind nur als Annäherungswerte zu verstehen,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, Stoffen, Modellen,
Mustern und Spezikationen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutz-
rechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben,
unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
5. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht
verbindlich und geben den Kunden keinen Anspruch auf Schadenersatz.
6. Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale,
sowie sie dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise sind inklusive Standard-Verpackung, exklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer. Diese
wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung ausgewiesen.
2. Grundsätzlich erfolgen Lieferungen gegen Vorauskasse, auf Wunsch und Prüfung gegen Rechnung
in der Währung “EURO“.
3. Allen Aufträgen werden die zur Zeit der Lieferung geltenden Preise und Rabattsätze zugrunde
gelegt. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und
dem Käufer zulässig. Diese schriftliche Vereinbarung kommt z. B. auch durch unsere Auftragsbe-
stätigung zustande
4. Lieferungen gegen Rechnung müssen ausdrücklich vereinbart werden. Der Kaufpreis ist dann
netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich
aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als
erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben wird. Zur Annahme von Wechseln sind wir
nicht verpichtet.
5. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
6. Alle unsere Forderungen gegen den Käufer werden sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht
eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner
sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen, auch wenn zuvor anderes vereinbart wurde. Nach Setzung ei-
ner angemessenen Nachfrist sind wir in diesem Fall auch berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder
wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn
technische Fragen und Ausführungseinzelheiten geklärt sind.
2. Der Käufer hat alle ihm obliegenden Verpichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um
den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpichtungen aus diesem oder einem anderen
Abschluss im Verzug ist. Dies gilt ebenfalls, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist.
3. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr.
4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der
Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interes-
ses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht,
wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso
haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei
uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Liefer verzug nicht auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
4. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungs-
gehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass
in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt ist.
5. Im übrigen ist der Käufer berechtigt im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für
jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend zu machen.
6. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzan-
spruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
8. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware fristgemäß unser Werk verlassen hat.
9. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Bei höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich, ob
sie bei uns oder einem Zulieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob
wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der
Käufer zurücktreten.
10. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens
und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen
Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung - Lieferung
1. Die Lieferung erfolgt nach Klausel CIP gemäß Inconterms 2010 der ICC so gilt für:
- Standard-Lieferungen national und Gemeinschaftsländer
bis vereinbarte Lieferadresse (Bestimmungsort)
- Standard-Lieferungen in Drittländer bis Import-Seehafen
als vereinbarter Bestimmungsort
Eine Berechnung von Zuschlägen für Express- und Luftfrachtsendungen behalten wir uns vor.
Luftfracht in Drittländer ist immer kostenpichtig. Bei Teilen incl. Verpackung mit Übergröße (ab
einer Länge von 6 m oder von einer Breite 2,4 m oder einer Höhe von 2,3 m) erfolgt die Lieferung Ex
Works zuzüglich Verpackung.
2. Mit der Übergabe an den Kunden als Abholer, jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des
Lagers, spätestens jedoch mit Übergabe an den 1. Frachtführer, geht jede Gefahr auf den Käufer über.
3. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Ort des Käufers ist der Gefahrenübergang am Tage
der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. Wenn
sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die
Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
bereits mit der Bereitstellung auf den Besteller über.
4. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverord-
nung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung
auf eigene Kosten zu sorgen.
5. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die
Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft
dem Versand gleich.
6. Der Mindestauftragswert für Versandlieferungen beträgt 100 EURO (ohne MwSt.) im Inland, im
Ausland 250 EURO. Bei Kleinlieferungen für Bestellungen unter Mindestauftragswert werden im Inland
neben Verpackungs- und Versandkosten anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 50 EURO (ohne
MwSt.) in Rechnung gestellt. Versandlieferungen ins Ausland werden unter dem o. g. Mindestauf-
tragswert nicht ausgeführt.
7. Die Bestellung von Sonderanfertigungen sowie Bestellungen in Mengen und Abmessungen, die
nicht Bestandteil unseres Kataloges sind, bedürfen der Schriftform durch den Käufer. Gegebenenfalls
ist eine zu vereinbarende Anzahlung zu leisten. Werden Sonderanfertigungen in größeren Mengen
in Auftrag genommen, so darf von uns die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder
überschritten werden (in der Regel ±10%). Versandverpackungen werden grundsätzlich zum
Selbstkostenpreis berechnet.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Im Vertragsverhältnis mit Vollkaueuten und zwischen Unternehmen leisten wir für die Mängelfrei-
heit unserer Produkte Gewähr für einen Zeitraum von einem Jahr ab erreichen des Bestimmungsort
gem. V. 1. dieser AGB.
2. Auf Frässpindeln und andere Verschleißteile leisten wir eine Gewähr für Mängelfreiheit von
6 Monaten. Diese Gewährleistungsfrist von 6 Monaten zählt auch für Frässpindeln, die in ein
Maschinensystem integriert sind.
3. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht
von eigenen Berechnungen, Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördli-
cher Vorschriften bei der Verwendung der Waren ist der Käufer eigenverantwortlich. Für eine Eignung
der Ware für bestimmte Zweck haften wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist.
4. Für Sachmängel leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich der nachfolgenden
Regelungen und der Reglungen in Ziffer VIII. und IX. – Gewähr wie folgt:
5. Mängelansprüche des Käufers als Vollkaufmann bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andere
Käufer haben innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Waren die Rüge bei uns schriftlich geltend zu
machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaueuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche
Mängel handelt. Rügen können nur berücksichtigt werden, wenn sich die Ware noch im Zustand der
Anlieferung bendet.
6. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder zur Nacherfüllung
verpichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nach-
erfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen
Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort bendet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht
aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer
zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels
kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des
Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
7. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem Einverständnis zulässig. Rükksen-
dungen sind in Originalverpackungen oder gleichwertiger Verpackung auszuführen. Die Frachtkosten
sind vom Käufer zu tragen. Eine Erstattung ndet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt.
Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferter Waren und gibt er einen Fehler an, für den
wir haften würden, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr für jedes überprüfte Gerät, wenn sich
herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist.
8. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei
dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die
gesetzlichen Regelungen. Unsere Pichten aus Abschnitt VI Ziff. 9 und Abschnitt VI Ziff. 10 bleiben
hiervon unberührt.
9. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpichtet,
wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der
Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein
ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind in diesem Fall
darüber hinaus verpichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfül-
lung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu
tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügepichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10. Die Verpichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 9 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel
aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns
herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben
hat. Die Verpichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der
gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
verpichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat,
die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
11. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
oder vorsätzlichen Pichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren
Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsge-
hilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch
im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder
Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann,
wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
12. Eine weitergehende Haftung ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß
Abschnitt IV Ziff. 6 bis Abschnitt IV Ziff. 10 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der
Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere
gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
14. Im übrigen übernehmen wir keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage durch den
Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnut-
zungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einüsse, elektrische Einüsse ect. auf
die wir keinen Einuss haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und Nichtbeachtung
unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter. Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der
Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns und ohne sonstige Berechtigung
(Verzug von uns bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen vorgenommen hat, insbesondere an Steuerun-
gen/Software, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt.
15. Bei Rechtsmängeln gilt, führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerb-
lichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden
grundsätzlich das Recht verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise
derart modizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Ist dies zu wirtschaftlich ange-
messenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Unter diesen Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag
zu. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen freistellen.
16. Die vorstehend genannte Verpichtung von uns ist vorbehaltlich der vorstehenden Haftungsre-
gelung für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung anschließend. Die Verpichtung unter
Pkt. 15 besteht nur, wenn uns der Kunde unverzüglich über geltend gemachte Schutz- und Urheber-
rechtsverletzungen informiert, der Kunde uns in angemessenen Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Modizierung ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen
einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben, nicht auf einer Anweisung des Kun-
den beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den gelieferten
Gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Reparaturen und Rücknahme
1. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages vom Käufer
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten
des Käufers. Der Rechnungsbetrag für Reparaturen ist sofort ohne jegliche Abzüge zu entrichten.
Reparaturen, auch im Rahmen von Garantieleistungen, erfolgen grundsätzlich in unserem Werk, sofern
keine andere schriftliche Vereinbarung besteht.
2. Rücknahmen von gelieferten Waren sind nur nach Rücksprache und Vereinbarung unter Anrechnung
entsprechender Abschläge möglich. Sonderanfertigungen und Software sind grundsätzlich von
der Rücknahme ausgeschlossen! Bei allen Ein- oder Rücksendungen ist der Lieferschein- oder die
Rechnungskopie beizulegen. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers und sind „frei
Haus“ vorzunehmen.
VIII. Montage
1. Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Die
Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrech-
nungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten
unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
2. Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit stellen wir gesondert in Rechnung.
Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle
Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
3. Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten
Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung
der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene
und verschließbare Räume zur Verfügung. Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Serviceper-
sonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen
für das Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
4. Unser Servicepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen,
die nicht in Erfüllung unserer Verpichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des
Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder
einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden
Arbeiten haften wir nicht. Wird die Montage durch den Kunden oder einen vom ihm beauftragten
Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften zu beachten.
IX. Software, Softwarenutzung und ergänzende Gewährleistungs – und Mängelansprüche
1. An Software von uns jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation erhält der Kunde gegen
Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht
auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Wir bleiben Inhaberin
des Urheberrechtes sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen
anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright- Vermerke dürfen nicht
entfernt werden.
2. Wir liefern Installations- und Inbetriebnahmeanleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen
für ihre Software in gedruckter Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in Form von
Softwaredaten mitgeliefert. Mit der Nachlieferung neuer Software- Releases werden auch die
entsprechenden notwendigen Softwaredaten übersandt. Wir sind berechtigt die Dokumentationen
auch mittels Online-Hilfe oder Online-Dokumentationen zu liefern.
3. Eine Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei
Überlassung von Software zum Zweck der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingung
durch Dritte sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet.
4. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen hat der Besteller für jeden Verstoß hiernach eine
Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen des Auftragswertes zu entrichten. Weitergehende Schadenser-
satzansprüche bleiben unberührt. Diese Vertragsstrafe ist auf eventuelle Schadensersatzansprüche
anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer bzw. das kein Schaden
entstanden ist. Die Software und die dazugehörigen Dokumente sind in diesem Fall umgehend
zurückzugeben.
5. Vorstehende Bedingungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezisch, auf der Grundlage
eines vom Kunden beigestellten Pichtenheft entwickelte Software. Diese im Rahmen der vertrags-
mäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software, von uns unter Einsatz modularer, von uns
für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standart-Softwaremodu-
len), kundenspezisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungsanfordernisse angepasst
worden (kundenspezisches Anwendungsprogramm).
6. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreis für das kundenspezische Anwendungsprogramm
übertragen wir dem Kunden hiernach das ausschließliche, räumliche und zeitlich unbeschränkte Nut-
zungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezischen Anpassung zugrunde
liegende Standard-Softwaremodul irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen.
7.Wir bleiben ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, auf Grundlage dieser Entwicklung, sich
aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezische Softwarelö-
sungen zu erstellen und anzubieten. Uns verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an den
kundenspezischen Lösungen zu innerbetrieblichen Zwecken.
8. Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VI übernehmen wir für unsere Software die Gewähr für die
ordnungsgemäße Duplizierung. Software von uns ist auf von uns spezizierten Hardware- Produkten
ablauffähig. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung. Im übrigen wird für die
Fehlerfreiheit der Software und ihrer Datenstruktur keine Gewähr übernommen, es sei denn es wur-
de schriftlich etwas anderes vereinbart. Für kundenspezisch erstellte Software leisten wir Gewähr
für die Übereinstimmung mit dem im Pichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation
oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und
Leistungsmerkmalen. Wir leisten keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme, bei deren
Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die uns im
Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent,
die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben
wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzuneh-
men. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rükktritt vom Vertrag dar. Pfänden
wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware
nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines
angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer
geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware peglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektions-
arbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern
und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-
übereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungs-
halber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den
Käufer widerruich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen
einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im
Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpichtung des Factors begründet,
die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns
vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet
wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts-
ware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie
für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache
des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns
einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung
nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt
der Käufer für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser
Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entste-
henden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt
uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesre-
publik Deutschland, unter Ausschluss des UN – Kaufrechts, auch wenn der Erwerber seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder in das Ausland geliefert wird. Gleiches gilt, wenn
der Erwerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt später ins Ausland verlagert oder unerreichbar ist.
2. Sofern Sie entgegen Ihren Angaben bei der Bestellung keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder Ihr
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Fulda.
3. Ist der Kunde Kaufmann iSd. § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind die Gerichte in Fulda
für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis aus-
schließlich zuständig. In allen anderen Fällen können wir oder der Kunde Klage vor jedem aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien
verpichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu
ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer
Lücke. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der Schriftformklausel
bedarf der Schriftform
XII. Datenschutz
Alle zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten werden durch den Verkäufer unter
der Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet.
Dieser Vertrag wird in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen
zwischen der deutschen Fassung und der englischen Fassung, sowie bei Streitigkeiten gilt
ausschließlich die deutsche Fassung. Es wird ausdrücklich auf eine Übersetzung in eine andere
Sprache verzichtet.
Bürgermeister-Ebert-Straße 40
D-36124 Eichenzell
Stand: 10.12.2015